Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Umfang der Lieferung:

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.

III. Preis:

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Kosten für CNC-Programme, Vorrichtungen und Werkzeuge werden nur anteilig berechnet und bleiben Eigentum der LaserProdukt GmbH. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlung: Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

IV. Lieferzeit:

Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

 

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.. Verlängert sich deswegen die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

V. Gefahrübergang:

Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferanten noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

Vl. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten.

 

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Im Falle der Veräußerung behält sich der Lieferant in Höhe des Warenwertes das Eigentum an den Forderungen vor. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.


 

VII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge:

1. Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist die vertragsmäßig vereinbarte Leistung bei Lieferung oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind -vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2 -ausgeschlossen. Bei Beschädigung oder Verlust der dem Lieferanten zur Be- oder Verarbeitung überlassene Waren oder Materialien wird nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit Haftung übernommen.

 

Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Werktagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt. Zur Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an.

 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat.

 

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

2.

Schadenersatzansprüche: Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten.

3.

Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.

 

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt: am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

IX. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit:

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.